Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt jedem Betreiber vor, für Aufzüge eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Diese Pflicht besteht für jede Art von Aufzug, um die sichere Verwendung zu gewährleisten.
Der §3 der Betriebssicherheitsverordnung fordert vom sogenannten Arbeitgeber (Betreiber), dass dieser bereits vor der ersten Verwendung des Aufzugs die auftretenden Gefährdungen beurteilt und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableitet. Die Gefährdungsbeurteilung muss unter Berücksichtigung des aktuellen Stand der Technik regelmäßig überprüft werden.
als Aufzugsbetreiber sind Sie jetzt verpflichtet, mögliche Cyberbedrohungen Ihrer Aufzugsanlage(n) zu identifizieren, Schutzmaßnahmen zu treffen und diese in geeigneter Form zu dokumentieren.
Das hat der Gesetzgeber mit einer „Technischen Regel für Betriebssicherheit“ (TRBS 1115-1, März 2023) zur Betreiberpflicht gemacht. Kann keine anlagenspezifische Dokumentation vorgelegt werden, erscheint dies als Mangel in der Prüfbescheinigung Ihrer Aufzugsanlage(n).